Trier Forum e.V.

 

Trier Forum e.V.
Forum kritischer Bürger für sinnvolle Bewahrung, behutsame Erneuerung und Entwicklung der Stadt Trier und ihres Umlandes e.V.

Januar 2007


 §1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Trier Forum - Forum kritischer Bürger für sinnvolle Bewahrung, behutsame Erneuerung und Entwicklung der Stadt Trier und ihres Umlandes e.V.". Er hat seinen Sitz in Trier und ist ins Vereinsregister eingetragen.

§2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, eine sachkundige Beteiligung möglichst vieler Bürgerinnen und Bürger an der Erhaltung und Entwicklung ihrer Stadt zu fördern. Vorrangiges Ziel ist es, Planungen kritisch zu begleiten und auf diese durch eigene Ideen, Vorschläge und Empfehlungen konstruktiv einzuwirken.

Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden. Grundlage seiner Arbeit sind Fachwissen und Unabhängigkeit von Weisungen und Interessen, die nicht am Gemeinwohl orientiert sind.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§3
Erfüllung des Vereinszweckes

Der Verein verfolgt seine Zwecke durch: die kritische Gegenüberstellung und Diskussion von Erkenntnissen, Erfahrungen und Meinungen auf allen Gebieten, die für die künftige Entwicklung Triers und seines näheren Umlandes von Bedeutung sind, die Vermittlung erarbeiteter Erkenntnisse, Konzepte und Alternativen in Diskussionsveranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, Medien und auf sonst geeignete Weise, die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Händen von Behörden von Stadt und Umland, die Schaffung von Dokumentationen als Grundlage für die Diskussion und zur Unterstützung und Erweiterung der Informationsmöglichkeiten, die Durchführung von Konzerten und dokumentarischen Ausstellungen zur Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung vor allem folgender Themenbereiche: Geschichte der Stadt und ihres Umlandes, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Verkehrsplanung mit dem Ziel, den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu fördern, Umweltschutz, Denkmal- und Stadtbildpflege, Wohnen und Wohnumfeld mit dem Ziel, den Umweltschutz zu fördern und im Besonderen die Wohn- und Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, Kunst und kulturelles Leben, Kontaktpflege zu Verwaltung, Behörden, Fachinstitutionen, Vereinen, Verbänden, Parteien usw. Beratung und Unterstützung von Bürgerinitiativen sowie Gedankenaustausch mit Bürgerforen anderer Städte.

§4
Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu unterstützen. Die Aufnahme als Mitglied setzt eine schriftliche Erklärung voraus; über diese entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung.

Mit der Mitgliedschaft ist die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verbunden. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung aus dem Verein austreten. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung vorläufig ausgeschlossen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Den endgültigen Ausschluss aus dem Verein muss die Mitgliederversammlung bestätigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere ein Verstoß gegen den Vereinszweck oder die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach zweimaliger Mahnung.

§5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. In besonderen Fällen kann der Vorstand von der Entrichtung des Beitrages befreien. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat, der Koordinierungsausschuss, die Arbeitsgruppen.

§7
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, die Wahl zweier Kassenprüfer(innen), die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels aller Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Änderungen der Satzung, die Auflösung des Vereins, vermögenswirksame Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Ankündigung bei der Einberufung der Versammlung.

Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist weder der/die Vorsitzende noch eine(r) seiner Stellvertreter(innen) anwesend, bestimmt die Versammlung den

Leiter oder die Leiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Schriftführer/der Schriftführerin oder von einem/einer von der Versammlung gewählten Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

§8
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zehn Mitglieder anwesend sind sowie der beschlussfähige Vorstand, mindestens aber ein Mitglied mehr als der Vorstand.

Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich unter Einhaltung der Ladungsfristen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss zur Änderung des Zweckes des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder. Für diesen Fall ist Briefabstimmung möglich.

Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

§9
Niederschrift

Die in der Mitgliederversammlung und in den Sitzungen des Koor- dinierungsausschusses gefassten Beschlüsse bzw. zur Abstimmung oder Beratung gestellten Themen werden schriftlich niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/ der Schriftführerin bzw. dem/der von der Versammlung gewählten Protokollführer/Protokollführerin unterzeichnet. Im Koordinierungsausschuss kann statt des Schriftführers/der Schriftführerin ein Ausschussmitglied unterzeichnen.

§ 10
Vorstand

Dem Gesamtvorstand gehören vier Mitglieder an, Vorsitzende (r), Stellvertreter (in), Schatzmeister(in) und Schriftführer (in). Zusätzlich können bis zu vier Beisitzer (innen) in den Vorstand gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand tagt öffentlich, sofern nicht durch Beschluss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

die Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit,

die Einrichtung und die Auflösung von Arbeitsgruppen und das Einholen von Gutachten.

Dem Vorstand im Sinne des § 26 Il BGB gehören drei Mitglieder an, Vorsitzende(r), Stellvertreter (in) und Schatzmeister (in). Dabei wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse und Aufgaben an einzelne Mitglieder, an Arbeitsgruppen bzw. den Koordinierungsausschuss delegieren. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand von Mitarbeiter(inne)n unterstützt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder und vertretungsbefugte Mitglieder vereinsangehöriger juristischer Personen/ nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft hat das Ausscheiden aus dem Vorstand zur Folge. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen oder aber beschließen, dass das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen wird. Die Amtsübernahme ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung wählt eine(n) Nachfolger(in) für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied auf ihrer nächsten Sitzung für die laufende Amtsperiode.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Über die Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Schriftführer/ der Schriftführerin bzw. dem gewählten Protokollführer/der gewählten Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§11
Der Beirat

Der Vorstand kann unabhängige Persönlichkeiten wegen ihrer besonderen Kompetenz für den Vereinszweck wichtigen Sachgebieten in den Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirates unterstützen die Arbeit des Vereins sachkundig und beraten ihn.

§12
Der Koordinierungsausschuss

Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus dem Vorstand und den Sprecher(inne)n der Arbeitsgruppen zusammen. Er koordiniert die Arbeit der Arbeitsgruppen einvernehmlich.

Der Koordinierungsausschuss wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen des Sprechers/der Sprecherin einer Arbeitsgruppe (vgl. § 13.2) einberufen. Über die Sitzungen des Koordinierungsausschusses ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

§ 13
Die Arbeitsgruppen

Zur Erfüllung des Vereinszwecks setzt der Vorstand Arbeitsgruppen ein, denen auch Nicht-Vereinsmitglieder angehören können.

Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe wählen aus ihrer Mitte eine(n) Sprecher(in). Diese(r) vertritt sie im Koordinierungsausschuss. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Unbeschadet der Rechte des Vorstandes nach § 10 Abs.2 bestimmen die Arbeitsgruppen Organisation und inhaltliche Schwerpunkte ihrer Arbeit selbst. Die Arbeitsergebnisse sind durch den Vorstand allen Vereinsmitgliedern und der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

§ 14
Finanzielle Mittel

Zur Erfüllung seines Zweckes stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung: Jahresbeiträge der Mitglieder, Stiftungen, Zuschüsse, Spenden und sonstige Zuwendungen.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Weder Mitglieder noch Dritte dürfen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen einem in der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck zu. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Zustimmung der Finanzbehörden ausgeführt werden.

Zur Kassenprüfung, die alle zwei Jahre vor der Wahl des Vorstandes stattfindet, werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer(innen) gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihnen darf keine Entscheidungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 4 übertragen werden. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Dabei sind alle Zuwendungen und Auslage offenzulegen, die an Wert 500.- DM überschreiten.

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